Satzung der JIM

§ 1 NAME

Der Verein führt den Namen „Jugendinitiative Mangfalltal JIM“ und soll beim Amtsgericht, Bad

Aibling, eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Aibling. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. jeden Jahres

und endet mit dem 31.12. des selben Jahres.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 AUFGABEN

Der Verein Jugendinitiative Mangfalltal JIM e.V. ist eine Jugendgemeinschaft. Der Verein hat das

Ziel, einen Jugendtreffpunkt einzurichten und zu betreiben. Die Jugendinitiative Mangfalltal JIM

e.V. hat dafür die Interessenvertretung gegenüber der Öffentlichkeit zu übernehmen.

Ziele der Jugendinitiative Mangfalltal JIM e.V. sind:

• an der Errichtung und Führung eines Jugendtreffs wesentlich mitzuwirken,

• zu erreichen, daß ein Jugendtreff eine ständige und vorurteilsfreie Begegnungsstätte aller

Jugendlichen wird.

• Der Verein soll Anregungen der Besucher des Jugendtreffs stets berücksichtigen.

• Der Verein stellt sich zur Aufgabe, offene Jugendarbeit zu betreiben. Das soll insbesondere

durch Veranstaltungen im kulturellen, künstlerischen, politischen und sozialen Bereich

verwirklicht werden.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der

satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Seine Ziele sind ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützig nach §52 AO.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung und Aufhebung des Vereins geleistete Barauslagen

zurückerstattet. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet. Bei

Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten Mitglieder den gemeinen Wert gegenüber

Sachspenden zurückerstattet.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks ist das

Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige

Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 ZUSAMMENARBEIT MIT ÖFFENTLICHEN TRÄGERN

Der Verein erkennt die Satzung des Bayerischen Jugendrings an.

Der Verein tritt gegenüber öffentlichen Trägern als Verhandlungs- und Vertragspartner auf, um ein

verbindliches Konzept zu erarbeiten, auf Grund dessen ein Jugendtreff betrieben werden kann. Der

Verein ist bereit, selbst die Verantwortung für die Führung der Freizeitstätte (Trägerschaft) zu

übernehmen.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins Jugendinitiative Mangfalltal JIM e.V. kann werden, der

a. das 14. Lebensjahr vollendet hat, und

b. eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet, und

• sich zu den Zielen des Vereins bekennt, und

• die Beitrittsgebühr bezahlt hat.

2. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod,

b. durch Austritt, der in schriftlicher Form dem Vorstand mitzuteilen ist,

c. bei Nichtbezahlung des Beitrages trotz erfolgter Mahnung, durch Ausschluß.

Über Aufnahme eines Mitgliedes und Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein wegen grober und

nachhaltiger Verstöße gegen die Satzung des Vereins entscheidet der Vorstand mit 5/7 Mehrheit.

Mit Vollendung des 25. Lebensjahres erhält das Mitglied den Status eines Fördernden Mitglieds.

Fördernde Mitglieder haben in der Vollversammlung kein Stimmrecht und kein Kandidaturrecht,

jedoch Rederecht. Vorstandsmitglieder sind bis zur Neuwahl des Vorstands von dieser Bestimmung

ausgeschlossen.

§ 6 RECHTE

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, daß sie an Veranstaltungen des Vereins sowie seiner

Gruppen zu den Vergünstigungen teilnehmen, die dafür jeweils von der Vollversammlung bzw.

wenn nicht geschehen, vom Vorstand, festgelegt werden. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht

nachkommen und bis zum bis zum 31.09. eines Jahres ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben,

können an dieser Vergünstigung nicht teilnehmen.

§ 7 PFLICHTEN

Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht,

• sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins Jugendinitiative Mangfalltal JIM e.V.

einzusetzen und

•die Beiträge pünktlich zu bezahlen

§ 8 BEITRÄGE UND BETRIEBSGEBÜHR

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Die Höhe der Beiträge und der Beitrittsgebühr

werden von der Vollversammlung des Vereins festgesetzt.

Auszubildende, Schüler, Studenten und Mitglieder ohne eigenes Einkommen zahlen einen

ermäßigten Beitrag.

§ 9 ORGANE DES VEREINS

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (VOLLVERSAMMLUNG)

Die Mitgliederversammlung ist die beschließende Vertretung aller Mitglieder des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten

• Sie ist vom Vereinsvorstand fristgemäß unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die

Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung ist jedem Mitglied schriftlich zu erteilen.

• Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/3 der

stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

• Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach Ladung mindestens ¼ der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

• Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte

b. Entlastung des Vorstandes Die Wahl des Vorstands sowie eines externen

Kassenrevisors erfolgt mindestens einmal im Jahr.

c. Beschlußfassung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins

Jugendinitiative Mangfalltal JIM e.V.

d. Satzungsänderungen; diese bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen

Stimmen,

e. die Auflösung des Vereins; für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3

Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

• Wahlen erfolgen gleich und geheim. Sonstige Abstimmungen können mit Handzeichen

erfolgen, es sei denn, 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.

• Stimmabgaben für nicht anwesende Mitglieder sind nicht möglich. Stimmenthaltungen sind

gültige Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

• Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von zwei der sieben

Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist und in das jedes Vereinsmitglied Einsicht nehmen

kann.

§ 11 VORSTAND

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende,

wovon jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Erweiterter Vorstand sind zusätzlich noch ein Kassierer, ein Schriftführer und zwei Beisitzer. Der

Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder

sind innerhalb 6 Wochen Neuwahlen einzuberufen.

§ 12 AUSLEGUNG

Über Zweifelsfälle bei der Auslegung der Satzung entscheidet vorläufig der Vorstand des Vereins

und endgültig die Mitgliederversammlung des Vereins.

§13 DATENSCHUTZ UND PERSÖNLICHKEITSRECHTE

  1.  Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und Audiodateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und Audiodateien zu untersagen. Dies muss ausdrücklich durch eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  5. Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein, stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

§ 14 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung am 26. April 1990 in Kraft.

Bad Aibling, den 26. April 1990

Robert Pupeter

Kerstin Budde

Claus Ehrenberg

Thomas Schlierbach

Anette Dittel

Iris Hoffmann

Christian Dümmler

§ 10

§ 10/4 c. geändert am 22.08.90

§ 10/7

§ 1

geändert am 24.07.16

§ 6

geändert am 24.07.16

§1

geändert am 06.02.18

§ 3, 13, 14

geändert am 02.10.2022